- Schwarzhörer
- Schwạrz|hö|rer 〈m. 3; umg.〉 jmd., der schwarzhört
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Schwarzhörer,Schwarzfernseher, Rundfunkteilnehmer, der ohne Anmeldung Rundfunkgeräte zum Empfang bereithält. Nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages der Länder vom 31. 8. 1991 (mit späteren Änderungen) wird ein Gerät zum Rundfunkempfang (Fernsehempfang) bereitgehalten, »wenn damit ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Auswahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können«. Der Beginn des Bereithaltens ist unverzüglich der Landesrundfunkanstalt anzuzeigen, in deren Anstaltsbereich der Rundfunkteilnehmer wohnt. Das Unterlassen der Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann. Die Gebührenpflicht knüpft allein an das Bereithalten des Empfangsgeräts an. Unerheblich ist, ob das Gerät dann auch tatsächlich genutzt wird. - In Österreich bilden § 20 des Rundfunkgesetzes und die dazu erlassenen bundesgesetzlichen Vorschriften die Grundlage für die Einhebung des dem ORF zufließenden Programmentgelts und der der Post und Telekom Austria AG zustehenden Rundfunkgebühr. Dem deutschen Recht vergleichbare Regelungen zur Ausgestaltung der Rundfunkgebühr bestehen in der Schweiz aufgrund der Art. 17, 55 und 70 des Radio- und Fernsehgesetzes vom 21. 6. 1991.* * *
Schwạrz|hö|rer, der: jmd., der schwarzhört.
Universal-Lexikon. 2012.